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   OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - I-24 W 32/04   

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https://dejure.org/2004,6250
OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - I-24 W 32/04 (https://dejure.org/2004,6250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2004 - I-24 W 32/04 (https://dejure.org/2004,6250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - I-24 W 32/04 (https://dejure.org/2004,6250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 80, 180; ZPO § 240
    Verbindlichkeit der nach Prozessfortführung durch den Insolvenzverwalter ergangenen Kostengrundentscheidung für Aufteilung der Kosten

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 240; ; InsO § 180

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung - Kostenfestsetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Rechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 55
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 19.02.1990 - 23 W 534/89

    Vor und nach Konkurseröffnung angefallene Prozesskosten als Masseschuld

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - 24 W 32/04
    Denn der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569).

    Im umgekehrten Fall geht die überwiegende Meinung von einer einheitlichen Kostenlast für die Insolvenzmasse aus (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569; a.A. OLG Rostock ZIP 2001, 2145, 2146).

    Denn es ist anerkannt, dass die Kostengrundentscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich ist und nicht der Überprüfung durch die Kostenfestsetzungsorgane unterliegt (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359).

  • OLG Rostock, 05.11.2001 - 3 U 168/99

    Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - 24 W 32/04
    Im umgekehrten Fall geht die überwiegende Meinung von einer einheitlichen Kostenlast für die Insolvenzmasse aus (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569; a.A. OLG Rostock ZIP 2001, 2145, 2146).
  • OLG Schleswig, 24.03.1981 - 9 W 33/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - 24 W 32/04
    Denn es ist anerkannt, dass die Kostengrundentscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich ist und nicht der Überprüfung durch die Kostenfestsetzungsorgane unterliegt (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359).
  • OLG Zweibrücken, 09.02.2009 - 4 W 98/08

    Kostenfestsetzungsverfahren: Kostenerstattungsanspruch eines Streithelfers bei

    Dieser Ausspruch über die Verpflichtung zur Kostentragung kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durch die damit befassten Organe überprüft werden (vgl. MünchKomm/Giebel, aaO; OLG Düsseldorf, RPfleger 2005, 55, 56; OLG Bamberg, JurBüro 1983, Spalte 130 und JurBüro 1986, Spalte 219; OLG Nürnberg, JurBüro 1995, 593, 594; OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, Spalte 1573; KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, - 2 W 152/07 - zitiert nach juris, Rdnr. 7).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2005 - 10 W 149/04

    Zur Behandlung eines Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren

    Nach herrschender Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht zu überprüfen, ob die Kostenentscheidung in dem dem Festsetzungsgesuch zugrundeliegenden Titel richtig ist; dies gilt auch für den hier fraglichen Fall der Behandlung der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsforderung nach Aufnahme des wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2002 - 10 W 1/01, Rpfleger 2001, 272f; OLG Düsseldorf (24. ZS.) vom 08.07.2004 - 24 W 32/04, Rpfleger 2005, 55f).
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990 - 23 W 534/89 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2004 - I-24 W 32/04 -).
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990 - 23 W 534/89 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2004 - I-24 W 32/04 -).
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